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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 70 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Zuordnung Fonds

Rechnungslegung - Fonds, Legate, unselbstständige Stiftungen, Besondere Rechnungen
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Art. 70 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Zuordnung Fonds

1. Die Fonds gemäss Artikel 53 FHG

a) bilden einen integrierenden Bestandteil des kantonalen Finanz- und Rechnungswesens,

b) sind fest einer Organisationseinheit zugewiesen, wobei jeder Fonds durch ein eigenes Objekt auszuweisen ist.

2. Die Zuweisung zum Fremdkapital erfolgt,

a) wenn die Rechtsgrundlage auf übergeordnetem Recht basiert und

b) das übergeordnete Recht keinen wesentlichen Spielraum offenlässt betreffend Art und Höhe der Gebühren oder der Verwendung der Mittel.

3. Die Zuweisung zum Eigenkapital erfolgt,

a) wenn die Rechtsgrundlage auf kantonalem Recht basiert oder

b) eine Rechtsgrundlage, die auf übergeordnetem Recht basiert, dem Kanton einen wesentlichen Spielraum offen lässt.

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