621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 7 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Planungsprozess
Steuerung des Finanzhaushalts - Controlling und Planung
Art. 7 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Planungsprozess
Der Regierungsrat beschliesst die inhaltlichen Vorgaben für die Erarbeitung des Aufgaben- und Finanzplans einschliesslich des Budgets.
Die Finanzdirektion leitet den Planungsprozess, erlässt die entsprechenden Weisungen und überprüft die Ergebnisse im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben.
Die Direktionen und die Staatskanzlei kommentieren in ihren Planungsentwürfen die Veränderungen der Finanzen und Leistungen im Vergleich zu den Vorjahreswerten; weichen die Finanzen und Leistungen von den Vorgaben ab, stellen sie bei der Finanzdirektion Antrag zur Bereinigung der Abweichungen durch den Regierungsrat.
Die Justiz, die Parlamentsdienste und die Finanzkontrolle unterbreiten Abweichungen gegenüber der Vorjahresplanung dem zuständigen Organ.