621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 69 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Zuordnung von Anlagegütern
Rechnungslegung - Anlagenbuchhaltung
Art. 69 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Zuordnung von Anlagegütern
1. Jedes Anlagegut wird einer Anlageklasse zugeordnet.
2. Strassen und Verkehrswege können in der Anlagenbuchhaltung als Sammelobjekte geführt werden, sofern der Detailnachweis pro Sammelobjekt anderweitig erbracht werden kann.
3. Alle Anlagen im Verwaltungsvermögen, die verkauft werden, müssen vorgängig in das Finanzvermögen transferiert werden.