621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 67 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Zweck
Rechnungslegung - Anlagenbuchhaltung
Art. 67 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Zweck
1. In der Anlagenbuchhaltung werden Werte des Finanzanlagevermögens, des Sachanlagevermögens, des immateriellen Anlagevermögens und die Investitionsbeiträge erfasst.
2. Als Nebenbuch dokumentiert sie die notwendigen Buchungsdaten für die Finanzbuchhaltung sowie statistische Werte für die ergänzenden Angaben für die Jahresrechnung und für das Inventar.