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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 64 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Rückstellungen

Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
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Art. 64 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Rückstellungen

Rückstellungen gemäss Artikel 49 Absatz 3 FHG sind zu bilden, wenn das auf dem gleichen Sachverhalt beruhende Einzelereignis aus der Gesamtoptik des Kantons 100'000 Franken oder mehr beträgt.

Sie sind über das sachlich zugehörige Aufwandkonto zu bilden; fällt der Grund weg, sind sie über das gleiche Konto aufzulösen.

Die Bildung und die Auflösung einer Rückstellung sind durch die Finanzverwaltung zu bewilligen und ab einer Million Franken pro Einzelereignis durch die Finanzdirektorin oder den Finanzdirektor zu genehmigen; Rückstellungen für Personalaufwand sind in jedem Fall zu bilden; eine Bewilligung für deren Bildung oder Auflösung ist nicht erforderlich.

Die Verwendung der Rückstellung wird ebenfalls über das sachlich zugehörige Aufwandkonto gebucht, jedoch mit einer Gegenbuchung, so dass die Auswirkung auf die Erfolgsrechnung neutral ist (Bruttoprinzip).

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