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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 62 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Aufwertungen

Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
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Art. 62 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Aufwertungen

1. Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen dürfen nicht über die Anschaffungs- und Herstellungskosten hinaus aufgewertet werden.

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