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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 61 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Immaterielle Anlagen

Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
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Art. 61 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Immaterielle Anlagen

1. Immaterielle Anlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert.

2. Es gilt eine Aktivierungsuntergrenze von 100'000 Franken.

3. Nach der Erfassung ist eine immaterielle Anlage wie folgt zu bilanzieren

a) im Verwaltungsvermögen zu den fortgeschriebenen Anschaffungskosten,

b) im Finanzvermögen zum tatsächlichen Wert.

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