621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 60 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Investitionsbeiträge
Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
Art. 60 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Investitionsbeiträge
Ausgerichtete Investitionsbeiträge werden aktiviert und empfangene Investitionsbeiträge werden passiviert, wobei die Belastung bzw. Entlastung der Investitionsrechnung periodengerecht erfolgt.
Es besteht keine Aktivierungsgrenze.
Beiträge an eigene Investitionsbeiträge und Darlehen werden nach der Bruttomethode ausgewiesen; Beiträge an eigene Sachanlagen netto verbucht.