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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 60 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Investitionsbeiträge

Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
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Art. 60 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Investitionsbeiträge

Ausgerichtete Investitionsbeiträge werden aktiviert und empfangene Investitionsbeiträge werden passiviert, wobei die Belastung bzw. Entlastung der Investitionsrechnung periodengerecht erfolgt.

Es besteht keine Aktivierungsgrenze.

Beiträge an eigene Investitionsbeiträge und Darlehen werden nach der Bruttomethode ausgewiesen; Beiträge an eigene Sachanlagen netto verbucht.

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