621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 59 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Dauernde Wertminderungen (ausserplanmässige Abschreibungen)
Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
Art. 59 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Dauernde Wertminderungen (ausserplanmässige Abschreibungen)
1. Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
2. Wertminderungen sind durch die Finanzverwaltung zu bewilligen, wenn sie folgenden Betrag übersteigen
a) 100'000 Franken oder
b) eine Million Franken bei Immobilien.