621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 58 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Planmässige Abschreibungen
Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
Art. 58 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Planmässige Abschreibungen
1. Die Anlagen des Verwaltungsvermögens, die einem Wertverzehr unterliegen, werden ab Beginn der Nutzung linear auf den Restbuchwert abgeschrieben.
2. Die Vorgaben zur Nutzungsdauer werden je Anlageklasse von der Finanzverwaltung aufgrund betriebswirtschaftlicher Erfahrungswerte festgelegt; die HRM2-Empfehlungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.