Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 57 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Sachanlagen

Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 57 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Sachanlagen

1. Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst, wobei die Aktivierung wie folgt erfolgt

a) für Mobilien ab 5000 Franken,

b) für Immobilien, Anlagevermögen und geleaste Anlagen ab 100'000 Franken,

2. Nach der Erfassung ist eine Sachanlage wie folgt zu bilanzieren

a) im Verwaltungsvermögen zu den fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten,

b) im Finanzvermögen zum Verkehrswert.

3. Für die Bewertung von überbauten Grundstücken werden Land und Bauten getrennt.

4. Anlageteile mit unterschiedlicher Nutzungsdauer werden nach dem Komponentenansatz unterteilt.

← Art. 56 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) Geltungsbereich Art. 58 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →