621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 57 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Sachanlagen
Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
Art. 57 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Sachanlagen
1. Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst, wobei die Aktivierung wie folgt erfolgt
a) für Mobilien ab 5000 Franken,
b) für Immobilien, Anlagevermögen und geleaste Anlagen ab 100'000 Franken,
2. Nach der Erfassung ist eine Sachanlage wie folgt zu bilanzieren
a) im Verwaltungsvermögen zu den fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
b) im Finanzvermögen zum Verkehrswert.
3. Für die Bewertung von überbauten Grundstücken werden Land und Bauten getrennt.
4. Anlageteile mit unterschiedlicher Nutzungsdauer werden nach dem Komponentenansatz unterteilt.