621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 56 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Darlehen
Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
Art. 56 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Darlehen
Darlehen werden höchstens zum Nominalwert bewertet.
Bedingt rückzahlbare Darlehen werden als Investitionsbeiträge aktiviert, wenn sie unverzinst sind, damit investive Güter finanziert werden und im Zeitpunkt der Gewährung die spätere Rückzahlung nicht als wahrscheinlich erachtet wird. Ansonsten sind sie als Betriebsbeiträge zulasten der Erfolgsrechnung zu erfassen.
Bei Darlehen besteht keine Aktivierungsgrenze.