621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 55 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Wertschriften und Beteiligungen
Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
Art. 55 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Wertschriften und Beteiligungen
Die Wertschriften und Beteiligungen werden bei der Erfassung zum Anschaffungswert bewertet.
Die Folgebewertungen erfolgen im Verwaltungsvermögen nach dem Anschaffungskostenmodell und im Finanzvermögen zum Verkehrswert.
Beteiligungen im Verwaltungsvermögen werden aktiviert, wenn ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Vordergrund steht; es besteht keine Aktivierungsgrenze.
Die Finanzverwaltung führt das Inventar über sämtliche Wertschriften und Beteiligungen des Kantons einschliesslich derjenigen der Fonds.