621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 54 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Rechnungsabgrenzungen
Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
Art. 54 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Rechnungsabgrenzungen
1. Dem Budgetkredit dürfen nur Lieferungen und Leistungen belastet oder gutgeschrieben werden, die im Rechnungsjahr erbracht worden sind.
2. Aktive und passive Rechnungsabgrenzungen sind nur zu bilden, wenn der auf dem gleichen Sachverhalt beruhende Geschäftsfall 100'000 Franken übersteigt; sie müssen der Finanzverwaltung vor dem Rechnungsabschluss zur Kenntnis gebracht werden.
3. Rechnungsabgrenzungen unter 100'000 Franken dürfen unter Beachtung der Stetigkeit vorgenommen werden.
4. Steuererträge werden mindestens nach dem Steuer-Soll-Prinzip abgegrenzt.