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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 53 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Vorräte und angefangene Arbeiten

Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
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Art. 53 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Vorräte und angefangene Arbeiten

1. Alle Vorräte werden bilanziert

a) zum Anschaffungswert bzw. zu den Herstellungskosten oder

b) zum Verkehrswert (realisierbarer Nettoverkaufswert), wenn dieser unter dem Wert gemäss Buchstabe a liegt.

2. Vorräte und angefangene Arbeiten sind durch die zuständigen Organisationseinheiten per Bilanzstichtag zu inventarisieren.

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