621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 53 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Vorräte und angefangene Arbeiten
Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
Art. 53 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Vorräte und angefangene Arbeiten
1. Alle Vorräte werden bilanziert
a) zum Anschaffungswert bzw. zu den Herstellungskosten oder
b) zum Verkehrswert (realisierbarer Nettoverkaufswert), wenn dieser unter dem Wert gemäss Buchstabe a liegt.
2. Vorräte und angefangene Arbeiten sind durch die zuständigen Organisationseinheiten per Bilanzstichtag zu inventarisieren.