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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 51 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Finanzvermögen

Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
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Art. 51 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Finanzvermögen

Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen stellen die verfügbaren Geldmittel und Sichtguthaben dar.

Landparzellen, das Finanzvermögen und das Finanzanlagevermögen werden immer aktiviert.

Das Finanzvermögen ist periodisch neu zu bewerten.

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