621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 51 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Finanzvermögen
Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
Art. 51 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Finanzvermögen
Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen stellen die verfügbaren Geldmittel und Sichtguthaben dar.
Landparzellen, das Finanzvermögen und das Finanzanlagevermögen werden immer aktiviert.
Das Finanzvermögen ist periodisch neu zu bewerten.