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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 49 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Gliederung der Erfolgsrechnung

Rechnungslegung - Jahresrechnung
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Art. 49 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Gliederung der Erfolgsrechnung

1. Die Gliederung der gestuften Erfolgsrechnung gemäss Artikel 44 FHG (Anhang 3) ist bei den Produktgruppen mit den Produkten und für den Gesamtstaat einheitlich.

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