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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 46 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Fachtechnische Zuständigkeit für das Finanz- und Rechnungswesen

Rechnungslegung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 46 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Fachtechnische Zuständigkeit für das Finanz- und Rechnungswesen

1. Das Finanz- und Rechnungswesen steht fachtechnisch unter der Leitung der Finanzdirektion, der insbesondere Folgendes obliegt

a) die Organisation, Koordination und Weiterentwicklung des Rechnungswesens sowie

b) die Aggregierung und Konsolidierung auf Stufe Gesamtstaat.

2. Die zuständige Stelle der Finanzdirektion

a) erlässt das Handbuch Rechnungslegung sowie die notwendigen Weisungen nach Anhörung der Direktionen, der Staatskanzlei, der Behörden, der Justiz und der Finanzkontrolle und erteilt die Bewilligungen nach Massgabe dieser Verordnung,

b) hat ein Kontroll- und Durchsetzungsrecht in Bezug auf das Handbuch Rechnungslegung.

3. Kann auf Stufe Verwaltung bzw. zwischen der Finanzdirektion und einer anderen Direktion, der Staatskanzlei oder einer Behörde keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Regierungsrat.

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