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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 45 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Rechnungslegungsgrundsätze

Rechnungslegung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 45 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Rechnungslegungsgrundsätze

1. Die Rechnungslegung richtet sich gemäss Artikel 41 FHG nach den folgenden Grundsätzen

a. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen,

b. Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als Stichtagsrechnung zu führen,

c. Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der Staatstätigkeit auszugehen,

d. Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offengelegt,

e. Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich sein,

f. Zuverlässigkeit, nach den folgenden Kriterien

1. Die Informationen sollen sachlich richtig sein und glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit),

2. Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise),

3. Die Informationen sollen willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität),

4. Die Darstellung soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht),

5. Es sollen keine wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit),

g. Vergleichbarkeit: Die Rechnungen des Gesamtkantons und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein.

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