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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 44 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Jährlichkeit

Rechnungslegung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 44 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Jährlichkeit

1. Das Budget und die Jahresrechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt.

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