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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 43 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Abweichungen von HRM2

Rechnungslegung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 43 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Abweichungen von HRM2

1. Die Abweichungen vom Harmonisierten Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2) gemäss Artikel 42 Absatz 2 FHG sind

a) Verzicht auf die Vollkonsolidierung der Mehrheitsbeteiligungen und der Arbeitslosenkasse sowie der Arbeitsvermittlung (ALK/RAV) (HRM2 FE 13),

b) erfolgswirksame Verbuchung von Einlagen in und Entnahmen aus Fonds im Fremd- und Eigenkapital (HRM2 FE 04, 08),

c) Zulässigkeit zusätzlicher Abschreibungen nur bei aus Fonds und Vorfinanzierungen vergüteten Investitionen, die als ausserordentlicher Aufwand und direkt zur Anlage gebucht sowie im Anhang zur Jahresrechnung separat ausgewiesen werden (HRM2 FE 04, 12, 17),

d) Verzicht auf die Offenlegung der Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Einheiten und Personen (HRM2 FE 16),

e) Bilanzierung der Lotterie-, Sport- und Kulturförderungsfonds im Fremdkapital, wobei die Fonds gemäss Artikel 126 Absatz des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz[[7]](#enumeration_itemtext_content_fn_2508412_2_7_c)) separat verwaltet werden und die Geschäftsfälle nicht über die Erfolgsrechnungspositionen der Jahresrechnung verbucht werden (HRM2 FE 08).

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