Art. 41 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Abrechnung
Art. 41 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Abrechnung
1. Die Abrechnung
a) erfolgt, sobald das Vorhaben ausgeführt worden ist und sämtliche Rechnungen und Beiträge Dritter eingegangen sind,
b) erfolgt im Rahmen der bewilligten Ausgaben,
c) wird durch die zuständige Direktion, die Staatskanzlei oder die Behörde bzw. bei delegierten Ausgabenbefugnissen durch die zuständige unterstellte Organisationseinheit genehmigt.
2. Die Abrechnungen der vom Grossen Rat oder vom Volk genehmigten bewilligten Kredite werden gemäss Absatz 1 Buchstabe b im Geschäftsbericht ausgewiesen.
3. Abrechnungen für Bauten, die der Kanton subventioniert hat, sind
a) vor der Schlusszahlung durch ein verwaltungsinternes Baufachorgan zu prüfen,
b) durch die Bau- und Verkehrsdirektion zu prüfen, sofern Organisationseinheiten über keine eigenen Baufachleute verfügen.