Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 41 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Abrechnung

Ausgaben und ihre Bewilligung - Verpflichtungskreditkontrolle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Abrechnung

1. Die Abrechnung

a) erfolgt, sobald das Vorhaben ausgeführt worden ist und sämtliche Rechnungen und Beiträge Dritter eingegangen sind,

b) erfolgt im Rahmen der bewilligten Ausgaben,

c) wird durch die zuständige Direktion, die Staatskanzlei oder die Behörde bzw. bei delegierten Ausgabenbefugnissen durch die zuständige unterstellte Organisationseinheit genehmigt.

2. Die Abrechnungen der vom Grossen Rat oder vom Volk genehmigten bewilligten Kredite werden gemäss Absatz 1 Buchstabe b im Geschäftsbericht ausgewiesen.

3. Abrechnungen für Bauten, die der Kanton subventioniert hat, sind

a) vor der Schlusszahlung durch ein verwaltungsinternes Baufachorgan zu prüfen,

b) durch die Bau- und Verkehrsdirektion zu prüfen, sofern Organisationseinheiten über keine eigenen Baufachleute verfügen.

← Art. 40 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) Geltungsbereich Art. 42 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →