Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 40 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Begriff und Zuständigkeit

Ausgaben und ihre Bewilligung - Verpflichtungskreditkontrolle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Begriff und Zuständigkeit

1. Die Verpflichtungskreditkontrolle gibt Aufschluss über den Stand der bewilligten Kredite, ihre voraussichtliche Verteilung auf die einzelnen Jahre und ihre Inanspruchnahme durch Zahlungen.

2. Für die Erstellung der Abrechnung ist die Organisationseinheit zuständig, die das Vorhaben abwickelt.

← Art. 39 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) Geltungsbereich Art. 41 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →