621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 40 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Begriff und Zuständigkeit
Ausgaben und ihre Bewilligung - Verpflichtungskreditkontrolle
Art. 40 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Begriff und Zuständigkeit
1. Die Verpflichtungskreditkontrolle gibt Aufschluss über den Stand der bewilligten Kredite, ihre voraussichtliche Verteilung auf die einzelnen Jahre und ihre Inanspruchnahme durch Zahlungen.
2. Für die Erstellung der Abrechnung ist die Organisationseinheit zuständig, die das Vorhaben abwickelt.