621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 39 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Befristung von Ausgabenbewilligungen
Ausgaben und ihre Bewilligung - Ausgabenbefugnisse
Art. 39 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Befristung von Ausgabenbewilligungen
1. Ausgabenbewilligungen für wiederkehrende Ausgaben sind zu befristen.
2. Sofern die Umstände des Einzelfalls keine längere Dauer erfordern, ist eine Ausgabenbewilligung für wiederkehrende Ausgaben auf in der Regel fünf, höchstens aber zehn, Jahre zu befristen.