621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 37 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Subdelegation
Ausgaben und ihre Bewilligung - Ausgabenbefugnisse
Art. 37 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Subdelegation
1. Die Direktionen und die Staatskanzlei können die ihnen gemäss Artikel 36 Absatz 1 oder durch spezialrechtliche Bestimmungen übertragenen Ausgabenbefugnisse ganz oder teilweise an die ihnen unterstellten Ämter, Anstalten, Abteilungen und weitere in den Organisationsverordnungen aufgeführte Organisationseinheiten weiter delegieren.
2. Delegierte Ausgabenbefugnisse sind umgehend der Finanzkontrolle und der Finanzverwaltung zu melden.
3. Der Regierungsrat oder die Direktionen und die Staatskanzlei können einem unterstellten Organ die Ausgabenbefugnisse beschränken oder entziehen.