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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 35 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Folgekosten

Ausgaben und ihre Bewilligung - Massgebliche Kreditsumme
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Art. 35 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Folgekosten

1. Folgekosten sind die durch die Verwirklichung des Vorhabens verursachten zusätzlichen künftigen Kosten, insbesondere neue oder höhere Personal-, Unterhalts- und Betriebskosten.

2. Bei Erweiterungs- oder Erneuerungsvorhaben sind die Folgekosten jene Kosten, die sich aus der Erweiterung oder Erneuerung zusätzlich ergeben.

3. Folgekosten

a) können separat bewilligt werden,

b) werden bei der Bestimmung der Ausgabenbefugnis nicht aufgerechnet,

c) müssen in der Ausgabenbewilligung offengelegt werden.

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