Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 34 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Kreditsumme bei Bauvorhaben

Ausgaben und ihre Bewilligung - Massgebliche Kreditsumme
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Kreditsumme bei Bauvorhaben

1. Bei Bauvorhaben sind insbesondere folgende Aufwendungen einzubeziehen

a der Landerwerb,

b die Bauaufwendungen,

c die Aufwendungen für Provisionen,

d die Grundeigentümerbeiträge,

e die Aufwendungen für die erforderlichen Ausstattungen,

f der Aufwand für die Projektierung nach Massgabe von Artikel 26 Absatz 2 FHG.

2. Die Kosten der Projektierung

a bilden Gegenstand besonderer Ausgabenbewilligungen und

b sind zur Bestimmung der Ausgabenbefugnis für den eigentlichen Realisierungskredit dazuzurechnen.

3. Kosten für Vorstudien

a umfassen die Definition des Bauvorhabens respektive Machbarkeitsstudien sowie das Auswahlverfahren (Planerauswahl oder Wettbewerbe),

b bilden ebenfalls Gegenstand besonderer Ausgabenbewilligungen und

c werden zur Bestimmung der Ausgabenbefugnis für den eigentlichen Realisierungskredit nicht dazugerechnet.

← Art. 33 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) Geltungsbereich Art. 35 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →