Art. 34 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Kreditsumme bei Bauvorhaben
Art. 34 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Kreditsumme bei Bauvorhaben
1. Bei Bauvorhaben sind insbesondere folgende Aufwendungen einzubeziehen
a der Landerwerb,
b die Bauaufwendungen,
c die Aufwendungen für Provisionen,
d die Grundeigentümerbeiträge,
e die Aufwendungen für die erforderlichen Ausstattungen,
f der Aufwand für die Projektierung nach Massgabe von Artikel 26 Absatz 2 FHG.
2. Die Kosten der Projektierung
a bilden Gegenstand besonderer Ausgabenbewilligungen und
b sind zur Bestimmung der Ausgabenbefugnis für den eigentlichen Realisierungskredit dazuzurechnen.
3. Kosten für Vorstudien
a umfassen die Definition des Bauvorhabens respektive Machbarkeitsstudien sowie das Auswahlverfahren (Planerauswahl oder Wettbewerbe),
b bilden ebenfalls Gegenstand besonderer Ausgabenbewilligungen und
c werden zur Bestimmung der Ausgabenbefugnis für den eigentlichen Realisierungskredit nicht dazugerechnet.