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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 33 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Nettoprinzip

Ausgaben und ihre Bewilligung - Massgebliche Kreditsumme
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Art. 33 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Nettoprinzip

1. Als rechtlich verbindlich zugesichert im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 FHG gelten Beiträge, die auch betragsmässig hinreichend und abschliessend bestimmbar sind, namentlich aufgrund von

a) Bestimmungen des Bundesrechts, des kantonalen oder des kommunalen Rechts,

b) Verfügungen oder anderer schriftlicher Zusicherungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden,

c) Verträgen.

2. Als wirtschaftlich sichergestellt im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 FHG gelten namentlich Beiträge, die

a) vom Bund, von anderen Kantonen oder von Gemeinden zugesichert,

b) bei einer Bank hinterlegt oder

c) durch eine Bankgarantie gesichert sind.

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