621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 32 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Berechnung der Kreditsumme
Ausgaben und ihre Bewilligung - Massgebliche Kreditsumme
Art. 32 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Berechnung der Kreditsumme
1. Die antragstellende Organisationseinheit ist für die sorgfältige Berechnung der Kreditsumme auf dem letztbekannten Preisstand verantwortlich.
2. Bei Unsicherheiten wird eine offen ausgewiesene Reserve aufgenommen.