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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 32 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Berechnung der Kreditsumme

Ausgaben und ihre Bewilligung - Massgebliche Kreditsumme
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Art. 32 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Berechnung der Kreditsumme

1. Die antragstellende Organisationseinheit ist für die sorgfältige Berechnung der Kreditsumme auf dem letztbekannten Preisstand verantwortlich.

2. Bei Unsicherheiten wird eine offen ausgewiesene Reserve aufgenommen.

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