621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 31 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Ausgabenbewilligung durch Zahlungsermächtigung
Ausgaben und ihre Bewilligung - Ausgabenbewilligung
Art. 31 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Ausgabenbewilligung durch Zahlungsermächtigung
1. Die finanzielle Belegfreigabe durch die berechtigte Person gilt in folgenden Fällen als Ausgabenbewilligung
a) Ausgaben bis zum Betrag von 30'000 Franken,
b) Personalaufwand (Sachgruppe 30),
c) Finanzaufwand (Sachgruppe 34),
d) gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren,
e) Zahlungen aufgrund von Urteilen verwaltungsunabhängiger Gerichtsbehörden im Sinne von Artikel 97 KV[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_2508377_2_4_c),
f) interne Verrechnungen.
2. Die Finanzdirektion kann durch den Erlass von Weisungen weitere Ausnahmen vorsehen.