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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 30 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Inhalt

Ausgaben und ihre Bewilligung - Ausgabenbewilligung
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Art. 30 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Inhalt

1. Eine Ausgabenbewilligung muss folgende Angaben enthalten

a die genaue Umschreibung des Gegenstands,

b die Rechtsgrundlagen,

c die Ausgabenart (einmalig oder wiederkehrend),

d die rechtliche Qualifikation der Ausgabe (neu oder gebunden),

e die Kreditart,

f die Kreditsumme,

g die zu belastenden Konten,

h die Rechnungsjahre,

i eine möglichst umfassende Darstellung allfälliger Folgekosten gemäss Artikel 35.

2. Sie enthält weiter Angaben darüber, ob die Ausgabe sowie die allfälligen Folgekosten

a durch einen Budgetkredit, einen Nachkredit oder eine Kreditübertragung gedeckt ist und

b im Finanzplan vorgemerkt ist.

3. Für den Vortrag zu einer Ausgabenbewilligung des Grossen Rates gelten die Vorgaben von Artikel 68 der Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 4. Juni 2013 (GO)[[3]](#paragraphtext_content_fn_4134984_2_3_c).

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