Art. 30 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Inhalt
Art. 30 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Inhalt
1. Eine Ausgabenbewilligung muss folgende Angaben enthalten
a die genaue Umschreibung des Gegenstands,
b die Rechtsgrundlagen,
c die Ausgabenart (einmalig oder wiederkehrend),
d die rechtliche Qualifikation der Ausgabe (neu oder gebunden),
e die Kreditart,
f die Kreditsumme,
g die zu belastenden Konten,
h die Rechnungsjahre,
i eine möglichst umfassende Darstellung allfälliger Folgekosten gemäss Artikel 35.
2. Sie enthält weiter Angaben darüber, ob die Ausgabe sowie die allfälligen Folgekosten
a durch einen Budgetkredit, einen Nachkredit oder eine Kreditübertragung gedeckt ist und
b im Finanzplan vorgemerkt ist.
3. Für den Vortrag zu einer Ausgabenbewilligung des Grossen Rates gelten die Vorgaben von Artikel 68 der Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 4. Juni 2013 (GO)[[3]](#paragraphtext_content_fn_4134984_2_3_c).