621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 3 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Verursacherprinzip
Grundsätzliche Bestimmungen
Art. 3 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Verursacherprinzip
1. Die Verursacher besonderer Kosten oder Aufwände und die Nutzniesser besonderer Leistungen des Kantons haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen, wobei bei der Kostenüberwälzung insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen wird.
2. Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beiträge zu erheben, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf.
3. Die Kosten werden bei tatsächlicher Inanspruchnahme einer öffentlichen Lieferung oder Leistung fällig.