621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 29 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Teuerungsbedingte Mehrkosten
Ausgaben und ihre Bewilligung - Arten von Ausgaben
Art. 29 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Teuerungsbedingte Mehrkosten
1. Für die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Berechnung der Kreditsumme (Preisbasis der Ausgabenbewilligung) und der Arbeitsvergebung (Vertragsabschluss) wird die Teuerung auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise, bei Bauvorhaben auf der Basis des Baukostenindexes berechnet.
2. Für die Zeitspanne zwischen Arbeitsvergebung (Vertragsabschluss) und Abrechnung sind jene teuerungsbedingten Mehrausgaben massgebend, zu deren Übernahme sich der Kanton vertraglich verpflichtet hat.