621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 28 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Rahmenkredit
Ausgaben und ihre Bewilligung - Arten von Ausgaben
Art. 28 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Rahmenkredit
1. Der Rahmenkredit wird mit Ausführungsbeschlüssen abgelöst.
2. Zuständig für die Ablösung ist die im jeweiligen Rahmenkredit aufgeführte Stelle (Art. 34 Abs. 2 Bst. a FHG).
3. In den Ausführungsbeschlüssen ist auf den jeweiligen Rahmenkredit zu verweisen und die verbleibende Kreditsumme anzugeben.