Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 28 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Rahmenkredit

Ausgaben und ihre Bewilligung - Arten von Ausgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Rahmenkredit

1. Der Rahmenkredit wird mit Ausführungsbeschlüssen abgelöst.

2. Zuständig für die Ablösung ist die im jeweiligen Rahmenkredit aufgeführte Stelle (Art. 34 Abs. 2 Bst. a FHG).

3. In den Ausführungsbeschlüssen ist auf den jeweiligen Rahmenkredit zu verweisen und die verbleibende Kreditsumme anzugeben.

← Art. 27 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) Geltungsbereich Art. 29 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →