621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 26 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Verschiedene Ausgabenarten
Ausgaben und ihre Bewilligung - Arten von Ausgaben
Art. 26 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Verschiedene Ausgabenarten
1. Sind sowohl neue wie gebundene Ausgaben zu bewilligen, ist der jeweilige Anteil auszuweisen.
2. Die Höhe der neuen Ausgaben bestimmt das zur Bewilligung der Ausgaben befugte Organ, sofern die Höhe der gebundenen Ausgaben nicht die Zuständigkeit eines übergeordneten Organs begründet.
3. Fallen sowohl einmalige wie auch wiederkehrende Ausgaben an, bestimmt die Höhe der wiederkehrenden Ausgaben das zur Bewilligung der Ausgaben befugte Organ, sofern die Höhe der einmaligen Ausgaben nicht die Zuständigkeit eines übergeordneten Organs begründet.