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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 25 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Wiederkehrende Ausgaben

Ausgaben und ihre Bewilligung - Arten von Ausgaben
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Art. 25 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Wiederkehrende Ausgaben

1. Wiederkehrende Ausgaben werden für ein oder mehrere Rechnungsjahre bewilligt.

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