621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 25 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Wiederkehrende Ausgaben
Ausgaben und ihre Bewilligung - Arten von Ausgaben
Art. 25 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Wiederkehrende Ausgaben
1. Wiederkehrende Ausgaben werden für ein oder mehrere Rechnungsjahre bewilligt.