621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 24 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Einbezug der Bau- und Verkehrsdirektion
Ausgaben und ihre Bewilligung - Grundsätze
Art. 24 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Einbezug der Bau- und Verkehrsdirektion
1. Der Einbezug der Bau- und Verkehrsdirektion ist erforderlich bei sämtlichen Liegenschaftsgeschäften wie Kauf, Verkauf, Pacht oder dingliche Belastung von Grundstücken sowie Abschluss von Miet- und Pachtverträgen.
2. Können sich die beteiligten Direktionen oder die Staatskanzlei nicht mit der Bau- und Verkehrsdirektion einigen, entscheidet der Regierungsrat.