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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 24 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Einbezug der Bau- und Verkehrsdirektion

Ausgaben und ihre Bewilligung - Grundsätze
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Art. 24 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Einbezug der Bau- und Verkehrsdirektion

1. Der Einbezug der Bau- und Verkehrsdirektion ist erforderlich bei sämtlichen Liegenschaftsgeschäften wie Kauf, Verkauf, Pacht oder dingliche Belastung von Grundstücken sowie Abschluss von Miet- und Pachtverträgen.

2. Können sich die beteiligten Direktionen oder die Staatskanzlei nicht mit der Bau- und Verkehrsdirektion einigen, entscheidet der Regierungsrat.

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