621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 23 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Einbezug der Finanzdirektion
Ausgaben und ihre Bewilligung - Grundsätze
Art. 23 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Einbezug der Finanzdirektion
1. Die Finanzdirektion ist bei den folgenden Geschäften einzubeziehen
a Anträge an den Regierungsrat, die den Finanzhaushalt betreffen,
b Antworten auf Aufträge oder Motionen mit möglichen Kostenfolgen.
2. Können sich die beteiligten Direktionen oder die Staatskanzlei nicht mit der Finanzdirektion einigen, entscheidet der Regierungsrat.
3. Bei Erlassen und Kreditgeschäften, die für den Finanzhaushalt von grösserer Tragweite sind, ist die Finanzdirektion vor dem eigentlichen Mitberichtsverfahren zu konsultieren.