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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 21 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Eingehen von Verpflichtungen

Ausgaben und ihre Bewilligung - Grundsätze
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Art. 21 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Eingehen von Verpflichtungen

1. Verpflichtungen, die Ausgaben nach sich ziehen, dürfen grundsätzlich erst eingegangen werden, wenn eine Ausgabenbewilligung des dazu befugten Organs vorliegt.

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