621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 21 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Eingehen von Verpflichtungen
Ausgaben und ihre Bewilligung - Grundsätze
Art. 21 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Eingehen von Verpflichtungen
1. Verpflichtungen, die Ausgaben nach sich ziehen, dürfen grundsätzlich erst eingegangen werden, wenn eine Ausgabenbewilligung des dazu befugten Organs vorliegt.