621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 20 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Buchführungsgrundsätze
Steuerung des Finanzhaushalts - Steuerung auf Verwaltungsebene
Art. 20 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Buchführungsgrundsätze
1. Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen; von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Fonds oder Ähnliches ist abzusehen (Vollständigkeit).
2. Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind weisungsgemäss vorzunehmen (Richtigkeit).
3. Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen; die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten (Rechtzeitigkeit).
4. Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen; Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen (Nachprüfbarkeit).