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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 2 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit

Grundsätzliche Bestimmungen
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Art. 2 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit

1. Alle mit der Haushaltsführung betrauten Organe haben die Ausgabenbedürfnisse auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen.

2. Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit und Dringlichkeit vorzunehmen.

3. Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich vorteilhafteste Lösung gewährleistet.

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