Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 19 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Internes Kontrollsystem (IKS)

Steuerung des Finanzhaushalts - Steuerung auf Verwaltungsebene
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Internes Kontrollsystem (IKS)

1. Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Behörden und die Justiz sowie ihre Organisationseinheiten gestalten, überprüfen und dokumentieren das interne Kontrollsystem (IKS) so, dass

a die beeinflussbaren Risiken abgedeckt werden,

b eine ordnungsgemässe Rechnungslegung gewährleistet,

c die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sichergestellt wird.

2. Die Finanzverwaltung erlässt nach Anhörung der Direktionen, der Staatskanzlei und der Justiz Weisungen zum IKS und zu dessen Prinzipen, namentlich

a zur Transparenz von Geschäftsprozessen,

b zur Funktionstrennung,

c zur Mindestinformation,

d zum Vieraugen-Prinzip.

← Art. 18 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) Geltungsbereich Art. 20 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →