621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 19 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Internes Kontrollsystem (IKS)
Steuerung des Finanzhaushalts - Steuerung auf Verwaltungsebene
Art. 19 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Internes Kontrollsystem (IKS)
1. Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Behörden und die Justiz sowie ihre Organisationseinheiten gestalten, überprüfen und dokumentieren das interne Kontrollsystem (IKS) so, dass
a die beeinflussbaren Risiken abgedeckt werden,
b eine ordnungsgemässe Rechnungslegung gewährleistet,
c die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sichergestellt wird.
2. Die Finanzverwaltung erlässt nach Anhörung der Direktionen, der Staatskanzlei und der Justiz Weisungen zum IKS und zu dessen Prinzipen, namentlich
a zur Transparenz von Geschäftsprozessen,
b zur Funktionstrennung,
c zur Mindestinformation,
d zum Vieraugen-Prinzip.