Art. 18 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Leistungsvereinbarungen
Art. 18 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Leistungsvereinbarungen
1. Die Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)[[2]](#paragraphtext_content_fn_4134956_2_2_c) umschreiben,
a) die von einem Amt oder einer Organisationseinheit im Auftrag der Direktion oder der Staatskanzlei während eines bestimmten Zeitraums zu erbringenden Leistungen,
b) die dafür zur Verfügung stehenden Mittel,
c) die dabei zu beachtenden Vorgaben.
2. Sie enthalten namentlich folgende Elemente
a) Vereinbarungspartner und Gegenstand,
b) Geltungsdauer,
c) Aufgaben des Amts oder der Organisationseinheit,
d) übergeordnete Ziele und strategische Schwerpunkte für den Vereinbarungszeitraum,
e) Produktgruppen und Produkte,
f) besondere Vorgaben,
g) Verfahren für die Berichterstattung, die Qualitätssicherung und die Evaluation.
3. Leistungsvereinbarungen werden in der Regel für ein Jahr abgeschlossen. Mehrjährige Leistungsvereinbarungen
a) stehen unter dem Vorbehalt des Budgets und der Aufgaben- und Finanzplanung,
b) sind mindestens einmal pro Legislaturperiode zu überprüfen.