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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 17 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Produktgruppe

Steuerung des Finanzhaushalts - Steuerung auf Verwaltungsebene
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Art. 17 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Produktgruppe

1. Produkte werden nach folgenden Kriterien zu Produktgruppen zusammengefasst

a. ähnliche Wirkungen,

b. gleiche Organisationseinheit,

c. fachliche und politische Stufengerechtigkeit.

2. Eine Produktgruppe wird durch folgende Elemente bestimmt

a. Name,

b. verbale Umschreibung,

c. Rechtsgrundlagen,

d. Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger,

e. Leistungsinformationen,

f. gestufte Erfolgsrechnung.

3. Die im Rahmen des Planungsprozesses festgelegten Elemente einer Produktgruppe dürfen nur im nachfolgenden Planungsprozess verändert werden.

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