621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 14 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Staatliche Leistungen
Steuerung des Finanzhaushalts - Steuerung auf Verwaltungsebene
Art. 14 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Staatliche Leistungen
1. Die Leistungen des Kantons sowie ihre qualitativen und quantitativen Ausprägungen werden über Produktgruppen und deren Produkte gesteuert.
2. Sie bilden die Grundlage für die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR).