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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 14 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Staatliche Leistungen

Steuerung des Finanzhaushalts - Steuerung auf Verwaltungsebene
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Art. 14 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Staatliche Leistungen

1. Die Leistungen des Kantons sowie ihre qualitativen und quantitativen Ausprägungen werden über Produktgruppen und deren Produkte gesteuert.

2. Sie bilden die Grundlage für die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR).

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