621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 13 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Genehmigung des Geschäftsberichts
Steuerung des Finanzhaushalts - Berichterstattung
Art. 13 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Genehmigung des Geschäftsberichts
1. Der Geschäftsbericht wird dem Grossen Rat in der Regel in der Sommersession des nachfolgenden Jahres zur Genehmigung unterbreitet.
2. Mit Zustimmung der Finanzkommission kann er ausnahmsweise in einer späteren Session des nachfolgenden Jahres zur Genehmigung unterbreitet werden.