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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 13 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Genehmigung des Geschäftsberichts

Steuerung des Finanzhaushalts - Berichterstattung
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Art. 13 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Genehmigung des Geschäftsberichts

1. Der Geschäftsbericht wird dem Grossen Rat in der Regel in der Sommersession des nachfolgenden Jahres zur Genehmigung unterbreitet.

2. Mit Zustimmung der Finanzkommission kann er ausnahmsweise in einer späteren Session des nachfolgenden Jahres zur Genehmigung unterbreitet werden.

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