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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 12 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Erstellung des Geschäftsberichts

Steuerung des Finanzhaushalts - Berichterstattung
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Art. 12 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Erstellung des Geschäftsberichts

1. Die Finanzdirektion

a) leitet den Prozess für die Erarbeitung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung,

b) erlässt die entsprechenden Weisungen und überprüft deren Einhaltung,

c) plausibilisiert die Ergebnisse,

d) erstellt die Jahresrechnung für den Kanton und die übergeordneten Teile des Geschäftsberichts.

2. Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Behörden und die Justiz

a) schliessen für ihren Bereich die Jahresrechnung ab und erstellen die für sie spezifischen Teile des Geschäftsberichts,

b) erklären die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abschlussdaten.

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