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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 11 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Aufträge für den Abschlussprozess

Steuerung des Finanzhaushalts - Berichterstattung
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Art. 11 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Aufträge für den Abschlussprozess

1. Der Regierungsrat beauftragt die Direktionen, die Staatskanzlei, die Behörden und die Justiz mit der Erarbeitung der Geschäftsberichtsteile in ihrem Zuständigkeitsbereich.

2. Er legt zudem fest, welche Angaben Institutionen zu liefern haben, die im Geschäftsbericht dargestellt werden, jedoch nicht zur kantonalen Verwaltung gehören.

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