621.1
FHAVOFIN
CH-BE
Art. 102 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Weitere Zuständigkeiten der Organisationseinheiten
Zuständigkeiten
Art. 102 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Weitere Zuständigkeiten der Organisationseinheiten
1. Die einzelnen Organisationseinheiten sind zuständig für
a die Führung der Finanzbuchhaltung, der Kosten- und Leistungsrechnung, der Anlagenbuchhaltung und der Arbeitszeit- und Leistungserfassung,
b die Führung der ihnen zugewiesenen Fonds, Legate und unselbstständigen Stiftungen.