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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 102 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Weitere Zuständigkeiten der Organisationseinheiten

Zuständigkeiten
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Art. 102 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Weitere Zuständigkeiten der Organisationseinheiten

1. Die einzelnen Organisationseinheiten sind zuständig für

a die Führung der Finanzbuchhaltung, der Kosten- und Leistungsrechnung, der Anlagenbuchhaltung und der Arbeitszeit- und Leistungserfassung,

b die Führung der ihnen zugewiesenen Fonds, Legate und unselbstständigen Stiftungen.

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