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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 100 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Weitere Zuständigkeiten der Direktionen, der Staatskanzlei und der Justlzleitung

Zuständigkeiten
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Art. 100 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Weitere Zuständigkeiten der Direktionen, der Staatskanzlei und der Justlzleitung

1. Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Justizverwaltungsleitung sind zuständig für

a) die Führung der Buchungskreise mit in sich abgeschlossener Finanzbuchhaltung und Anlagenbuchhaltung sowie der dazugehörigen Kosten- und Leistungsrechnung,

b) die Festlegung der Organisationseinheiten nach Anhörung der Finanzverwaltung,

c) die Sicherstellung des Vermögensschutzes.

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